Verkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Sonepar Österreich
GmbH und deren Gesellschaften (nachfolgend „Sonepar-Verkaufsbedingungen“ genannt)


§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Sonepar-Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,
für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Sonepar Österreich GmbH
(nachfolgend „Sonepar“ oder „Verkäufer“ genannt) gegenüber Kunden (nachfolgend auch
„Käufer“ genannt).
(2) Die Sonepar-Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
den Sonepar-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht an-
erkannt, es sei denn, Sonepar stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu.
(3) Alle von den Sonepar-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen
Sonepar und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Die Sonepar-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit
dem Käufer.
(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Sonepar-
Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrückli-
cher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt. Dies gilt insbesondere auch für Nachbestellun-
gen, Lieferungen von Ersatzteilen und Ausbesserungen.
(6) Sonepar behält sich vor, die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen jederzeit an-
zupassen. Es gelten, insbesondere für zukünftige Geschäfte, stets die zum Zeitpunkt der Be-
stellung aktuell gültigen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Lieferung
(1) Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen von Sonepar, sowie – soweit nicht aus-
drücklich als verbindlich bezeichnet – im Internet enthaltenen Angebote sind stets freiblei-
bend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.
(1a) Wegen des hohen Metallanteils in Kabeln und Leitungen ist Sonepar berechtigt, die Me-
tallkosten für Kabel und Leitungen gesondert in Rechnung zu stellen („Metallzuschlag“). Die
bei der Berechnung des Metallzuschlags verwendete Metallzahl ist eine rein kalkulatorische
Berechnungsgröße und gibt damit nicht die Menge oder das Gewicht des tatsächlich im Ka-
bel oder in Leitungen enthaltenen Metalls an. Alle weiteren Einzelheiten zur Preisbildung für
Kabel und Leitungen können unter Metallnotierung_Sonepar.pdf nachgelesen werden.
(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten (siehe auch § 3
Abs. 1).
(3) Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort als dem Sitz einer Niederlassung
von Sonepar vereinbart ist, beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders
2
schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfän-
gers. Bei Kabeltrommeln mit einem Gewicht von mehr als 1.000 KG ist das Abladen durch
Sonepar nicht geschuldet, sondern vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen.
(4) Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch Sonepar entweder in Text-
form bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang bzw. innerhalb einer gesondert ver-
einbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
(5) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehil-
fen von Sonepar, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam,
wenn sie schriftlich durch Sonepar bestätigt worden sind.
(6) Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei
Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten. Sonepar
behält sich vor, Kabelwerkserzeugnisse in Über- oder Unterlängen von 10% zu liefern. Die
Preise werden in einem solchen Fall entsprechend angepasst. Der Käufer kann hieraus kei-
nerlei Ansprüche, insbesondere auf Nachlieferung der etwaigen Differenz zur bestellten
Länge oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz, herleiten.
(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer
im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Sonepar erhält, behält sich Sonepar Eigentums- und
Urheberrechte vor.
(8) Werden Sonepar nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug (im
Zusammenhang mit Zahlungsverzug wird auch auf § 3 Abs. 6 bis 12 und auf den Eigentums-
vorbehalt nach § 6 verwiesen) hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtge-
mäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist Sonepar berechtigt, un-
ter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung
oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der
Frist kann Sonepar vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig werden. Im Falle einer massiven Verschlechterung der wirt-
schaftlichen Lage des Käufers und insbesondere bei Vorliegen eines Reorganisationsbe-
darfs iSd URG, ist Sonepar berechtigt, mit dem Käufer geschlossene Verträge mit sofortiger
Wirkung zu beenden.
(9) Dienstleistungen von Sonepar, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B.
die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleis-
tungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernom-
men. Eventuelle Angaben des Verkäufers in diesem Zusammenhang sind stets unverbind-
lich.
(10) Der Mindestauftragswert beträgt 100,00 Euro für Kleinaufträge. Unter diesem Betrag ist
Sonepar berechtigt, ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand von 20,00 Euro zu verrech-
nen. Darüber hinaus ist Sonepar berechtigt, für jede Kabelbestellung des Kunden, die nicht
den Fertigungslängen entspricht und daher das Kabel geschnitten werden muss, für jeden
Kabelschnitt ein zusätzliches Entgelt für den Mehraufwand zu verrechnen. Die Höhe der vor-
bezeichneten Schnittkosten ist dem Preisaushang in den Sonepar Geschäftsräumen zu ent-
nehmen oder bei Sonepar zu erfragen.
3
(11) Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von Sone-
par eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften“, „garantierte
Leistung“, „garantieren“,„Garantie“ etc.) verstehen sich nicht als Garantien. Die getroffenen
Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungs-
charakteristika dar, ohne dass damit eine Garantie abgegeben wird. Sonepar haftet nicht für
Werbeaussagen Dritter, insbesondere Werbeaussagen von Herstellern und deren Gehilfen.
(12) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei
in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lie-
ferverzugs ist die Haftung von Sonepar auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffe-
nen Nettolieferwertes begrenzt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich stets zzgl. Umsatzsteuer (siehe auch § 2 Abs. 2). Wenn nicht
anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Das glei-
che gilt für Reparaturrechnungen. Bestimmte Produkte haben keinen Fixpreis. Bei elektroni-
schen Bestellungen werden diese Produkte gekennzeichnet. Bei telefonischen und persönli-
chen Bestellungen wird ausdrücklich mitgeteilt, welche Produkte dies betrifft. Betreffend
diese Produkte gilt, dass der kommunizierte Preis der tagesaktuelle Preis ist. Der konkrete
Preis wird durch Sonepar im Zeitpunkt der Abholung oder Lieferung frei bestimmt und be-
kanntgegeben. Zu einer Preiserhöhung kommt es in dem Fall, dass zwischen dem Vertrags-
abschluss und der Übergabe durch Abholung oder Lieferung eine Erhöhung der Kosten, die
Sonepar zu tragen hat, eingetreten ist. In den Auftragsbestätigungen genannte Preise für
diese Produkte sind daher nur für den Tag der Auftragsbestätigung gültig.
(2) Hat der Käufer Sonepar ein SEPA-Basismandat oder ein SEPA-Firmenmandat erteilt und
sind keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart, erfolgt der Einzug der Lastschrift durch
Sonepar 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Die Frist für die Vorabankündigung
(Pre-Notification) kann im Fall des SEPA-Basismandats auf 5 Tage vor Einzug bei erst- oder
einmaliger Lastschrift und 2 Tage vor Einzug bei wiederkehrenden Lastschriften, im Fall des
SEPA-Firmenmandats auf 1 Tag vor Einzug verkürzt werden. Der Käufer sichert in allen Fäl-
len zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.
(3) Sonepar ist berechtigt, pro Lieferung an dem mit dem Käufer vereinbarten Lieferort einen
Treibstoffkostenzuschlag zu verrechnen, der gesondert in der jeweiligen Rechnung ausge-
wiesen wird. Die Höhe des Treibstoffkostenzuschlags ist bei Sonepar zu erfragen. Sonepar
kann die Höhe des Treibstoffkostenzuschlages zu Beginn eines jeden Quartals anpassen.
Maßgeblich zur Ermittlung der jeweiligen Preise sind die durch das Bundesministerium für
Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) veröffentlichten aktuelle Treibstoffpreise.
(Treibstoffpreise aktuell (bmk.gv.at))
(4) Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Ver-
einbarung angenommen.
(5) Sonepar nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel zahlungs-
halber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzü-
glich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Sonepar über den Wert verfügen
kann.
4
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften (§ 455ff UGB), sofern
in diesen Sonepar-Verkaufsbedingungen nichts anderes geregelt wird. Im Zusammenhang
mit Zahlungsverzug wird auch auf § 2 Abs. 8, auf die nachstehenden Bestimmungen und
den Eigentumsvorbehalt gem. § 6 verwiesen. Sonepar ist bei Zahlungsverzug des Käufers
nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungs-
kosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern (§ 458 UGB). Sonepar
kann weiters den Ersatz von zur Rechtsverfolgung notwendigen Betreibungskosten, die die-
sen Pauschalbetrag übersteigen, verlangen, wobei § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden ist.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung
früherer Lieferungen in Verzug befindet.
(7) Sonepar kann sämtliche Forderungen gegenüber dem Käufer – unabhängig von der
Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel – sofort fällig stellen,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die da-
rauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von Sonepar durch mangelnde Leis-
tungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. In diesen beiden Fällen ist Sonepar auch be-
rechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechen-
der Sicherheiten abhängig zu machen.
(8) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist
Sonepar berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls
den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware abzuholen. Der Käufer ist verpflichtet die
Ware herauszugeben. Sonepar muss die Ware diesfalls bloß Zug-um-Zug gegen Bezahlung
des Restkaufpreises samt Verzugszinsen und Betreibungskosten an den Käufer retournie-
ren. Bestehende Rücktrittsrechte von Sonepar bleiben durch diese Bestimmung unberührt.
Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Sonepar kann außerdem die Weg-
schaffung der gelieferten Ware untersagen.
(9) Im Fall des Zahlungsverzugs kann Sonepar die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6 Abs. (6)
widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen.
(10) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist Sonepar nach seiner Wahl (anstelle einer Rück-
nahme der Ware gemäß Absatz (8)) berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter Setzung ei-
ner Nachfrist von zwei Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts ist der
Käufer verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt Sonepars stehende Ware (soweit diese nicht
zulässigerweise weiterveräußert wurde) in ordnungsgemäßem Zustand auf eigene Kosten
an Sonepar zurückzustellen. Weitergehende Rechte und Ansprüche Sonepars, insbesondere
auch Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
(11) Eingeräumte Rabatte oder Boni werden unter der Voraussetzung der termingerechten
Leistung der vollständigen Zahlung gewährt.
(12) Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen,
wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte.
Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn,
dass Sonepar den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zah-
lung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang
zurückbehalten werden.
5
(13) Eine Aufrechnung ist nur mit von Sonepar anerkannten oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen möglich. Ansonsten ist die Aufrechnung durch den Kunden gegenüber Sonepar
verboten (Aufrechnungsverbot).

§ 4 Verpackung
(1) Die Verpackung wird besonders verrechnet.
(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch Sonepar ge-
mäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein ge-
eignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle ver-
pflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu
übergeben. Soweit Sonepar mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung ei-
ner Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet,
die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben,
das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung ge-
währleistet.
(3) Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die
Rückgabe der Verpackungseinheit ist Sonepar vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich
anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt eine der beiden, ist Sonepar be-
rechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal
den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert
der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
Kabeltrommeln werden mit Auslieferung verrechnet. Erfolgt eine Rückgabe innerhalb von 6
Monaten, werden 100%, vom 7. Monat bis 12. Monat aliquot 15% pro Monat, welches von
diesem Zeitraum nicht verbraucht wird (z.B. im 7. Monat 90%, im 12. Monat 15%) gutge-
schrieben. Trommeln die nach Ablauf von 12 Monaten nicht zurückgesandt wurden, werden
zu vollem Betrag verrechnet und gehen in das Eigentum des Empfängers über.
(4) Für Transportbehälter, die im Eigentum von Sonepar stehen und nach Aufforderung nicht
innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an Sonepar zurückgegeben werden, ist
Sonepar berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkosten-
pauschale in Höhe von 10 Euro zu verlangen.

§ 5 Gefahrenübergang
(1) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benach-
richtigung des Käufers durch Sonepar geht die Gefahr auf den Käufer über.
(2) Wird der Versand / die Lieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzö-
gert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die An-
zeige der Versandbereitschaft dem Versand bzw der Lieferbereitschaft der Lieferung gleich.
(3) Teillieferungen sind zulässig.
(4) Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt
Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hin-
dernissen, die Sonepar nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den
Lieferanten von Sonepar und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger
Hindernisse teilt Sonepar dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von Sonepar die
Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt.
Erklärt sich Sonepar nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Scha-
denersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen
gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintre-
ten.
(5) Sonepar haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das
seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat Sonepar nicht einzu-
treten. Sonepar ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten beste-
hende Ansprüche an den Käufer abzutreten.
(6) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von Sonepar
innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder
wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung
verlangt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Sonepar behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kauf-
preises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von
Sonepar bezieht, behält sich Sonepar das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen
den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderun-
gen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Sonepar in eine laufende Rech-
nung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammen-
hang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von
Sonepar begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels
durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Sonepar zur Rück-
nahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet
(siehe auch die Bestimmungen zum Zahlungsverzug in § 3 Abs. 6 bis Abs. 12).
(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für Sonepar, ohne dass Sonepar hieraus verpflichtet wird; die neue
Sache wird Eigentum von Sonepar. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Sonepar gehören-
der Ware erwirbt Sonepar Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware
mit nicht Sonepar gehörender Ware verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Sonepar
Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 414ff ABGB). Erwirbt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er
das Miteigentum auf Sonepar nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der
anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in
diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Sonepar stehende Sache, die ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, entspricht dieser dem Bruttorech-
nungsbetrag von Sonepar für die Ware. Das Eigentum, welches Sonepar aufgrund der Best-
immungen dieses Absatzes erwirbt, ist wie das übrige unter dem Eigentumsvorbehalt ste-
hende Eigentum im Sinne der Sonepar-Verkaufsbedingungen zu behandeln.
7
(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht Sonepar gehörender Ware veräu-
ßert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Wei-
terveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Sonepar nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbe-
haltsware ist der von Sonepar geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz
bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware
im Miteigentum von Sonepar, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Be-
trag, der dem Anteilswert von Sonepar an dem Miteigentum entspricht.
(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Ge-
bäude, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer
schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forde-
rungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ein-
schließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest
ab; Sonepar nimmt die Abtretung an. Vorstehender Abs. (3) Sätze 2 und 3 gelten entspre-
chend.
(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehalts-
ware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt
und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3) und (4) auf
Sonepar tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbe-
sondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Ab-
tretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet,
dass Sonepar dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten
des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von
Sonepar übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird die Forderung von Sonepar
sofort fällig.
(6) Sonepar ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß
vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. Sonepar wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsver-
pflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von Sonepar hat der Käu-
fer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung an-
zuzeigen; Sonepar ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abge-
tretenen Forderungen hat der Käufer Sonepar unverzüglich unter Übergabe der für den Wi-
derspruch (z.B. gemäß § 37 EO) und alle anderen von Sonepar angestrebten Handlungen zur
Durchsetzung seiner Ansprüche notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Käufers erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung,
zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forde-
rungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
Allfällige zwingende Rechte des Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um
An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist Sonepar insoweit zur Rückübertragung oder
Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von Sonepar aus der
8
Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen For-
derungen auf den Käufer über.
(10) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem
Rechnungsbetrag (FakturaWert), den Sonepar gegenüber dem Käufer verlangt.

§ 7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Schadenersatz,
(1) Für Sachmängel im Sinne des § 922 ABGB und Schäden (das sind von Sonepar verschul-
dete Schäden) haftet Sonepar nur (mit Maßgabe der Haftungsbegrenzungen nach § 9) wie
folgt: Der Käufer hat binnen angemessener Frist, nach Ablieferung der Ware, die Ware auf
Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Mängel und Schäden sind längstens binnen 5
Werktagen nach Ablieferung durch schriftliche Anzeige an Sonepar zu rügen. Eine Unterlas-
sung der rechtzeitigen Mängelrüge und Rüge von Schäden führt zum Verlust der Ansprüche
auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen Mangels und/oder Schadens selbst sowie wegen
Irrtums über die Mangel- und Schadensfreiheit der Ware. Dasselbe gilt für Mangelfolgeschä-
den.
(2) Im Falle eines beabsichtigen Einbaus der Ware hat der Käufer bereits bei Wareneingang
im Rahmen von § 377 UGB die Obliegenheit, die für den Einbau maßgeblichen Eigenschaften
der Ware zu überprüfen und Sonepar Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(3) Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die
hierfür maßgeblichen äußeren und inneren Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. vor
dem Anbringen zu überprüfen, kommen Ansprüche des Käufers in Bezug auf diese Eigen-
schaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel oder Schaden arglistig verschwiegen
oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.
(4) Stellt der Käufer Mängel und/oder Schäden der Ware fest, ist er verpflichtet, Sonepar die
beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu
stellen, dazu zu übergeben und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer
angemessenen Frist zu gestatten. Bei Verweigerung entfallen die Ansprüche auf Gewährleis-
tung, Schadenersatz wegen Mangels und/oder Schadens selbst sowie wegen Irrtums über
die Mangel- und Schadensfreiheit der Ware. Dasselbe gilt für Mangelfolgeschäden. Bis zum
Abschluss der Überprüfung durch Sonepar und einer Einigung über die Abwicklung der Re-
klamation darf der Käufer nicht über die beanstandete Ware verfügen, d. h. sie darf nicht ge-
teilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden.
(5) Eine Gewährleistungsverpflichtung und Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz
Sonepars entfällt weiters, wenn die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde, Be-
triebsbedingungen nicht eingehalten oder erforderliche oder nach dem Stand der Technik ge-
botene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt wurden.
(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist Sonepar berechtigt, unter Berücksichtigung der Art
des Mangels oder Schadens und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacher-
füllung (Austausch oder Verbesserung) festzulegen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder er-
folgt diese trotz angemessener Frist- und Nachfristsetzung durch den Käufer nicht, so ist der
Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensansprüche gemäß § 9 berechtigt, Preisminderung
oder wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist, Wandlung zu verlangen.
(7) Hat der Käufer die bei Gefahrübergang mangelhafte oder schadhafte Ware gemäß ihrer
Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sa-
che angebracht, kann er vom Verkäufer Aufwendungsersatz für das Entfernen der mangel-
haften und den Einbau oder Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten Ware („Aus-
und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen: Erforderlich
sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die den Aus- und Einbau bzw. das Anbringen identi-
scher Produkte betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und
dem Verkäufer vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nach-
gewiesen werden. Ein Vorschussrecht des Käufers für Aus- und Einbaukosten ist ausge-
schlossen. Es ist dem Käufer auch nicht gestattet, Aufwendungsersatzansprüche für Aus-
und Einbaukosten einseitig ohne Einwilligung des Verkäufers mit Kaufpreisforderungen oder
anderweitigen Zahlungsansprüchen des Verkäufers aufzurechnen (siehe § 3 Abs. 13). Über
die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Käufers, insbe-
sondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn
einschließlich kalkulatorischer Gewinnzuschläge, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für
Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der
Nacherfüllung ersatzfähig. Sind die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten
Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangel-
freiem und schadlosem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswid-
rigkeit, unverhältnismäßig, ist der Verkäufer berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu
verweigern.
Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendun-
gen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, so-
weit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als
den Lieferort, die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war, ver-
bracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Ge-
brauch der Ware.
(8) Über einen bei einem Endkunden eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer Sone-
par unverzüglich zu informieren.
(9) Soweit bei der Installation komplexer Licht-, Steuerungs- und Netzwerksysteme (z.B. EIB)
Sonepar die Planung/Programmierung erbracht hat, ist der Käufer als Installateur verpflich-
tet, sich an diese Planung zu halten und Abänderungen, und zwar auch geringfügige Abwei-
chungen hiervon – sowohl bei der Installation als auch bei späteren Reparaturen – nur mit
Zustimmung von Sonepar vorzunehmen. Ein Ersatz für Schäden – gleich welcher Art – die
auf eine eigenmächtige Abweichung des Käufers von den Vorgaben zurückzuführen sind,
wird von Sonepar nicht übernommen.
(10) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.
(11) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel
gilt § 9 (Haftungsbegrenzung).
10
Rückgriffsansprüche gem. § 933b ABGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des
Käufers durch den Endkunden, der Verbraucher iSd KSchG ist, berechtigt war und nur im ge-
setzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Verkäufer abgestimmte Kulanzregelun-
gen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, ins-
besondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus. Über einen bei einem Endkunden,
der Verbraucher ist, eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer Sonepar unverzüglich
zu informieren.

§ 8 Rücktritt
(1) Sonepar kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichti-
gem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.
(2) Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er keine Ansprüche aus dem Rück-
tritt, außer die Rückzahlung von Anzahlungen. Entsteht Sonepar ein Schaden aufgrund des
vom Käufer zu vertretenden wichtigen Grundes, hat er diesen Schaden Sonepar (auch im Fall
eines Rücktritts) zu ersetzen.
(3) Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber Sonepar ledig-
lich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. De-
ckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz
sind ausgeschlossen.
(4) Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor,
wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von Sonepar an der Erbringung
der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt
wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

§ 9 Haftungsbegrenzung
(1) Sonepar haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatz-
ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Sonepar
kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit treffen, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unbe-
rührt.
(3) Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des
Schadens Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die
auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzli-
chen Verjährungsvorschriften.
11
(5) Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens und
des Umstandes, dass Sonepar (oder ein Erfüllungsgehilfe von Sonepar) Schädiger ist.

§ 10 Vorbehaltder Konzernverrechnung
(1) Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Forderungen, die Sonepar gegen
den Käufer erwirbt, an andere Sonepar Gesellschaften abgetreten werden können.
(2) Der Käufer verzichtet darauf, bei mehreren Forderungen von Sonepar und/oder anderen
Sonepar Gesellschaften der Zahlungswidmung durch Sonepar zu widersprechen.

§ 11 Datenspeicherung
Betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Sonepar, wird auf die Daten-
schutzerklärung von Sonepar verwiesen (Datenschutzerklärung - Sonepar Österreich: Ihr
Elektrogroßhandel).

§ 12 Export
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der
Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, ins-
besondere Exportkontrollbestimmungen, Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenste-
hen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die
Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfun-
gen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erfor-
derliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als
nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter
Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

§ 13 Compliance
(1) Der Käufer garantiert im Allgemeinen und während der Dauer der Geschäftsbeziehungen
mit Sonepar die Einhaltung aller anzuwendenden Gesetze, Verordnungen und Vorschriften,
einschließlich (aber nicht ausschließlich) aller Bestimmungen im Zusammenhang mit der
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Anti-Korruptions-Gesetze
und -Vorschriften sowie die Einhaltung sämtlicher anwendbarer den freien Wettbewerb
schützender Vorschriften. Der Käufer hat im Zusammenhang mit den vertragsgegenständli-
chen Leistungen aus den mit Sonepar geschlossenen Verträgen keine verbotenen Handlun-
gen begangen, weder direkt noch indirekt, und wird dies auch künftig nicht tun. Verbotene
Handlungen beinhalten das Versprechen, Anbieten oder Gewähren oder das Anfordern oder
Annehmen eines unzulässigen Vorteils oder Nutzens, um Handlungen in unzulässiger Weise
zu beeinflussen.
(2) Sonepar und deren Vertreter haben in berechtigten Zweifelsfällen, dass der Käufer gegen
seine Pflichten aus §13 Abs. 1 verstoßen hat, das Recht, in die Bücher und Aufzeichnungen
des Käufers einzusehen, diese zu auditieren und Kopien daraus zu erstellen, soweit sie die
Durchführung der Geschäftsbeziehung zu Sonepar betreffen. Die Einsicht erfolgt im ange-
messenen Umfang, am üblichen Standort des Kunden und zu den üblichen Geschäftszeiten.
12
(3) Bei Verstoß des Käufers gegen die Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 und Abs. 2 ist Sonepar
berechtigt, sämtliche Verträge schriftlich fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haf-
tung gegenüber dem Käufer zu kündigen. Sonepar steht es aber frei, auch nur einzelne Ver-
träge auf vorstehende Weise zu kündigen. Der Kunde wird Sonepar von allen Schäden, Ver-
lusten, Zurückhaltung von Zahlungen, Forderungen und Ansprüchen Dritter, die sich aus oder
im Zusammenhang mit der Kündigung nach den ersten beiden Sätzen ergeben, vollumfäng-
lich frei und schadlos halten.

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus Verträgen, welche diesen Geschäftsbe-
dingungen unterliegen, ist der Sitz von Sonepar.
(2) Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen
Geschäftsbedingungen, ihnen unterliegenden Verträgen, und sämtlichen Verträgen zwischen
Sonepar und dem Kunden ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Sonepar ist je-
doch berechtigt, den Käufer auch vor jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.
(3) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Republik Ös-
terreich unter Ausschuss der Verweisungsnormen sowie des UN-Kaufrechts.

§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen der Sonepar-Verkaufsbedingungen ungültig oder undurch-
führbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien ver-
pflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit
oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder un-
durchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahekommt.