Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Angebote
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich und sind samt allen dazugehörigen Beilagen und Mustern, Maßbildern
und Beschreibungen Eigentum des Lieferers und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ohne unsere Zustimmung zugängig
gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind ohne Aufforderung sofort zurückzustellen wenn die
Bestellung anderweitig erteilt wurde. Die den Angeboten beigelegten Zeichnungen, Maßskizzen und dergleichen sind
unverbindlich. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Die
angebotenen Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer wird getrennt in Rechnung gestellt.
2. Auftragsannahme und Umfang der Lieferungspflicht
Für den Vertrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgeblich, insbesondere bedürfen Nebenabreden sowie
Zusagen von Vertretern der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Für die Durchführung des Auftrages gelten
ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser
Verkaufs- oder Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich als dies von
Ihm schriftlich anerkannt wurde. Der Lieferer kann nach seiner Wahl ganz oder teilweise gleichwertige oder entsprechende
Ware liefern, wenn dies der Käufer bei der Bestellung nicht ausdrücklich ausschließt. Mit der Erteilung des Auftrages ist der
Besteller gleichzeitig damit einverstanden das die Daten in eine EDV-Datei übernommen werden. Sämtlichen Angebote sind
freibleibend.
3. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise gelten frei Haus einschließlich Verpackung und Fracht. Frachtkostenzuschläge werden bei einem Bestellwert
unter € 105,-- getrennt in Rechnung gestellt. Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche
die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Lieferer nicht zumutbare
Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen steht es dem Lieferer Frei von den Lieferungen zurückzutreten, falls der
Besteller den neuen Preisen oder der Änderung nicht zustimmt.
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt und ohne Kompensationsverbot zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb
10 Tagen nach Rechnungserhalt oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Andere Skontosätze oder
Skontobedingungen werden nur über besondere schriftliche Vereinbarung gewährt. Wechsel, Schecks und Zahlungen per
Anweisung werden nur zahlungshalber anerkannt. Sämtliche bei Zahlung mit Akzept oder Kundenwechsel sowie Schecks
anfallenden Spesen gehen zu Lasten des Schuldners. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von mindestens
10% über dem aktuellen Diskontsatz der Nationalbank – jedoch mindestens 1% pro Monat – als vereinbart und der Kunde
übernimmt sämtliche Kosten/Gebühren auch im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Einbringlichmachung der jeweiligen
Forderung (z.B. Betreibung durch Inkassobüros, Anwälte oder eigene Schritte); einlangende Zahlungen werden zuerst auf die
genannten Kosten, sodann auf Zinsen und Nebengebühren und zuletzt auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte
angerechnet. Datum des Rechnungseinganges ist für den Zahlungstermin in allen Fällen und selbst dann maßgeblich,
wenn der Käufer aus Gründen, für die wir keine Schuld tragen, die Ware verspätet erhalten sollte. Überschreitungen des
Zahlungstermines oder der Eintritt mangelnder Bonität des Käufers, sowie sonstige wichtige Gründe berechtigen uns wahlweise
zum Vertragsrücktritt, zur Verlängerung der Lieferzeit oder zur sofortigen Fälligstellung aller offenen Rechnungen ohne Rücksicht
auf etwaig vereinbarte Zahlungsfristen, und all dies, ohne daß hiedurch ein Erfüllungs - oder Schadensersatzanspruch gegen
uns begründet wird. Eingeräumte Boni und Rabatte sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlungen bedingt.
4. Lieferfristen
Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessenen
Verlängerung der Lieferfrist tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen nicht einhält oder wenn durch
unvorhergesehene oder unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Haus des Lieferers oder bei seinen
Zulieferanten die Lieferung verzögert wird.
5. Lieferung und Versand
Gefahrenübergang erfolgt mit Absendung der Lieferung. Verladung oder Versand der Liefergegenstände erfolgen in allen Fällen
auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart sind. Wenn nicht anders vereinbart
gehen Versand der Liefergegenstände auf Rechnung des Bestellers. Schadenersatzansprüche für während des Verladens
entstandenen Bruchs bei sachgemäßer Verpackung der Ware werden abgelehnt. Im Falle von Abgängen oder Beschädigung
während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird die sofortige
amtliche Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen.
6. Rechte des Lieferers auf Rücktritt
Voraussetzung für die Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte
erhält, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich
erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche eine Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere
eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Konkurs, Ausgleich, Geschäftsauflösung
etc. oder wenn der Besteller Vorräte verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen
trotz Mahnung nicht bezahlt so ist der Lieferer berechtigt Vorauszahlung oder Sicherheiten zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
7. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Abnehmer zustehender Forderungen
Eigentum des Lieferers. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive aller Nebenforderungen ( auch Zinsen
und Kosten ) der vertragsgegenständlichen Sachen, bleiben diese unser alleiniges Eigentum. Bei Eingriffen Dritter
( Pfändung ) hat der Käufer sofort Mitteilung davon zu machen. Der Kaufpreis ist mit der Übernahme der Ware fällig.
Wer spätere Fälligkeiten des Kaufpreises in Anspruch nimmt, stimmt dem Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen
Kaufpreiszahlung ( samt Nebenforderungen ) zu. Bei Wechsel oder Scheckzahlungen erlischt der EV nicht bei Übergabe
der Urkunde, sondern erst bei deren entgültiger Einlösung, wobei alle mit Wechsel - und Scheckgeschäften verbundenen
Kosten zu Lasten des Käufers gehen. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Käufer nur mit schriftlicher Zustimmung
unseres Unternehmens berechtigt, die Ware weiterzuveräußern, zu be- und verarbeiten oder zu vereinigen. Er
verpflichtet sich, die Kaufpreisforderung aus einer entwaigen Weiterveräußerung an unser Unternehmen abzutreten
und die entsprechenden Vermerke in seinen Büchern und Fakturen anzubringen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung sowie
Vereinigung geht das Eigentumsrecht anteilig auf das Endprodukt über.
8. Reklamation und Gewährleistung
Reklamationen können nur schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Lieferung der Ware anerkannt werden. Die
Gewährleistung bezieht und beschränkt sich auf folgendes. Für alle gelieferten Geräte und Zubehörteile übernimmt
der Lieferer bei Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Abnehmer eine Gewähr derart, daß
er für alle Teile welche während einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Lieferung nachweisbar in folge
schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden kostenlosen Ersatz bzw.
Behebung der Mängel leistet.
9. Haftung
Die nach dem Produkthaftungsgesetz (BGBL. Nr. 99/1988) bestehende Haftung des Lieferanten für Personen
und Sachschäden die ein Verbraucher oder ein Unternehmer erleidet, wird in keiner Weise eingeschränkt.
Eine über die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz hinausgehende Haftung nach anderen gesetzlichen
Vorschriften trifft den Lieferer nur sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In
diesem Fall setzt die Haftung des Lieferers voraus das der Besteller bzw. seine allfälligen Abnehmer
die Bedingungen für Montage und Inbetriebnahme und Benutzung sowie behördliche Zulassungsbedingungen
und Technische Vorschriften einhält.
10. Erfüllungsort Verbindlichkeit der Verträge
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Innsbruck. Über das Vertragsverhältnis entscheidet österreichisches Recht.
Rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile entbindet den Besteller im übrigen nicht vom Vertrag. Die Rechte
des Bestellers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
11. Warenrücknahme
Die Rücknahme der Ware muß ausdrücklich vereinbart sein. Je nach Zustand und Alter der retournierten Ware
sind wir berechtigt Abzüge vom ursprünglichen Preis (Manipulationsgebühr) einzuheben.